Nach Übergangsfrist müssen auch in Sachsen alle Spielhallen Mindestabstände zu Schulen einhalten

Kategorie: Recht | 28. Juli 2017

Das VG Dresden hat entschieden, dass das die seit 01.07.2017 geltende Erfordernis einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis und eines Mindestabstands von 250 Metern zu allgemeinbildenden Schulen oder weiteren Spielstätten auch für den weiteren Betrieb von Bestandsspielhallen gilt, für die im Glückspielstaatsvertrag eine fünfjährige Übergangsfrist festgeschrieben war (Az. 6 L 752/17, 6 L 783/17, 6 L 788/17 u. a.).

Weitere Informationen: Nach Übergangsfrist müssen auch in Sachsen alle Spielhallen Mindestabstände zu Schulen einhalten

Quelle: www.datev.de

Zum Archiv

Sie erreichen uns

Emden 0 49 21 / 9 18 49 10

Hannover 05 11 / 30 79 00

Wir erarbeiten individuelle Lösungen für Ihr Unternehmen.

Kontakt

News

Warnung vor Betrugsversuchen . . .

  In den letzten Tagen kommt es häufig zu Betrugsversuchen gegenüber . . . ... [weiterlesen]

Pflicht zur Meldung von TSE-Kassen an . . . ...

Seit dem 01.01.2025 sind alle Steuerbürger, die . . . ... [weiterlesen]

Die Testamentsgestaltung – Steuerliche Fallstricke . . .

Die Testamentsgestaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der Nachlassplanung und kann . . . ... [weiterlesen]

Rezessionsrisiko marginal gestiegen – positiv bei . . . ...

Die kurzfristigen Aussichten für die deutsche Wirtschaft haben sich unter . . . ... [weiterlesen]

Digitaler Euro: Rat der EU legt . . . ...

Der Rat der EU hat sich auf seine Verhandlungsposition zur . . . ... [weiterlesen]

Archiv