Nach Übergangsfrist müssen auch in Sachsen alle Spielhallen Mindestabstände zu Schulen einhalten

Kategorie: Recht | 28. Juli 2017

Das VG Dresden hat entschieden, dass das die seit 01.07.2017 geltende Erfordernis einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis und eines Mindestabstands von 250 Metern zu allgemeinbildenden Schulen oder weiteren Spielstätten auch für den weiteren Betrieb von Bestandsspielhallen gilt, für die im Glückspielstaatsvertrag eine fünfjährige Übergangsfrist festgeschrieben war (Az. 6 L 752/17, 6 L 783/17, 6 L 788/17 u. a.).

Weitere Informationen: Nach Übergangsfrist müssen auch in Sachsen alle Spielhallen Mindestabstände zu Schulen einhalten

Quelle: www.datev.de

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