Nach Übergangsfrist müssen auch in Sachsen alle Spielhallen Mindestabstände zu Schulen einhalten

Kategorie: Recht | 28. Juli 2017

Das VG Dresden hat entschieden, dass das die seit 01.07.2017 geltende Erfordernis einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis und eines Mindestabstands von 250 Metern zu allgemeinbildenden Schulen oder weiteren Spielstätten auch für den weiteren Betrieb von Bestandsspielhallen gilt, für die im Glückspielstaatsvertrag eine fünfjährige Übergangsfrist festgeschrieben war (Az. 6 L 752/17, 6 L 783/17, 6 L 788/17 u. a.).

Weitere Informationen: Nach Übergangsfrist müssen auch in Sachsen alle Spielhallen Mindestabstände zu Schulen einhalten

Quelle: www.datev.de

Zum Archiv

Sie erreichen uns

Emden 0 49 21 / 9 18 49 10

Hannover 05 11 / 30 79 00

Wir erarbeiten individuelle Lösungen für Ihr Unternehmen.

Kontakt

News

Solarpaket I tritt am 16.05.2024 in . . .

Das sog. Solarpaket I wurde im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt . . . ... [weiterlesen]

Die Testamentsgestaltung – Steuerliche Fallstricke . . .

Die Testamentsgestaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der Nachlassplanung und kann . . . ... [weiterlesen]

Fußballverein gegen Ticketzweitmarkthändler . . .

Das LG München I hat über die Klage der FC . . . ... [weiterlesen]

Zweiter Bericht zur Anwendung der DSGVO . . .

Die EU-Kommission hat am 25.07.2024 ihren zweiten Bericht zur Anwendung . . . ... [weiterlesen]

Archiv