Nachlassverzeichnis auch bei wertlosem Nachlass fordern

Kategorie: Recht | 16. August 2017

Ein Pflichtteilsberechtigter kann zur Berechnung des Pflichtteilsanspruches fordern, dass ihm der Erbe ein Nachlassverzeichnis vorlegt und dieses von einem Notar erstellt wird. Das gilt auch im Falle eines wertlosen Nachlasses, sofern der Pflichtteilsberechtigte die Zahlung der Notarkosten im Voraus übernimmt. Darauf weist der Deutscher Anwaltverein hin (OLG München, Az. 6 O 2889/16).

Weitere Informationen: Nachlassverzeichnis auch bei wertlosem Nachlass fordern

Quelle: www.datev.de

Zum Archiv

Sie erreichen uns

Emden 0 49 21 / 9 18 49 10

Hannover 05 11 / 30 79 00

Wir erarbeiten individuelle Lösungen für Ihr Unternehmen.

Kontakt

News

Solarpaket I tritt am 16.05.2024 in . . .

Das sog. Solarpaket I wurde im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt . . . ... [weiterlesen]

Die Testamentsgestaltung – Steuerliche Fallstricke . . .

Die Testamentsgestaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der Nachlassplanung und kann . . . ... [weiterlesen]

Abbau von Bürokratie in der Ehren­amts- . . . ...

Die CDU/CSU-Fraktion fordert eine Bürokratiebremse für das Ehrenamt. Der Antrag . . . ... [weiterlesen]

Sachbeschädigung: Schmerzensgeld bei Anpassungsstörung . . .

Eine durch vorsätzliche Sachbeschädigungen ausgelöste Anpassungsstörung rechtfertigt Schmerzensgeld. So entschied . . . ... [weiterlesen]

Archiv