Nachlassverzeichnis auch bei wertlosem Nachlass fordern

Kategorie: Recht | 16. August 2017

Ein Pflichtteilsberechtigter kann zur Berechnung des Pflichtteilsanspruches fordern, dass ihm der Erbe ein Nachlassverzeichnis vorlegt und dieses von einem Notar erstellt wird. Das gilt auch im Falle eines wertlosen Nachlasses, sofern der Pflichtteilsberechtigte die Zahlung der Notarkosten im Voraus übernimmt. Darauf weist der Deutscher Anwaltverein hin (OLG München, Az. 6 O 2889/16).

Weitere Informationen: Nachlassverzeichnis auch bei wertlosem Nachlass fordern

Quelle: www.datev.de

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