Nicht jede Ausbildung eines Strafgefangenen muss finanziell unterstützt werden

Kategorie: Recht | 8. August 2017

Ein Strafgefangener, der ohne Genehmigung seitens der Justizvollzugsanstalt ein Fernstudium aufnimmt und betreibt, hat keinen Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsbeihilfe. So entschied das OLG Hamm (Az. 1 Vollz(Ws) 127/17).

Weitere Informationen: Nicht jede Ausbildung eines Strafgefangenen muss finanziell unterstützt werden

Quelle: www.datev.de

Zum Archiv

Sie erreichen uns

Emden 0 49 21 / 9 18 49 10

Hannover 05 11 / 30 79 00

Wir erarbeiten individuelle Lösungen für Ihr Unternehmen.

Kontakt

News

Warnung vor Betrugsversuchen . . .

  In den letzten Tagen kommt es häufig zu Betrugsversuchen gegenüber . . . ... [weiterlesen]

Pflicht zur Meldung von TSE-Kassen an . . . ...

Seit dem 01.01.2025 sind alle Steuerbürger, die . . . ... [weiterlesen]

Die Testamentsgestaltung – Steuerliche Fallstricke . . .

Die Testamentsgestaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der Nachlassplanung und kann . . . ... [weiterlesen]

EU-Kommission veröffentlicht Jahresbericht zur Steuerpolitik in . . . ...

Die Generaldirektion für Steuern und Zollunion (TAXUD) der EU-Kommission hat . . . ... [weiterlesen]

Neue Vorgaben für Werbung mit Umweltaussagen . . . ...

Für Werbung mit Umweltaussagen, z. B. „klimafreundlich“ oder „biologisch abbaubar“ . . . ... [weiterlesen]

Archiv