Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossen

Kategorie: Recht | 6. August 2020

Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind nach § 34 Abs. 1 SGB V von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossen. Ausnahmsweise ist deren Verordnung zulässig, wenn diese bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten. Dazu ist notwendig, dass der therapeutische Nutzen zur Behandlung der schwerwiegenden Erkrankung dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht. So das SG Stuttgart (Az. S 23 KR 5199/19).

Weitere Informationen: Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossen

Quelle: www.datev.de

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