Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossen
Kategorie: Recht | 6. August 2020
Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind nach § 34 Abs. 1 SGB V von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossen. Ausnahmsweise ist deren Verordnung zulässig, wenn diese bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten. Dazu ist notwendig, dass der therapeutische Nutzen zur Behandlung der schwerwiegenden Erkrankung dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht. So das SG Stuttgart (Az. S 23 KR 5199/19).
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Quelle: www.datev.de