Nordrhein-westfälische Polizei durfte tätowierten Bewerber nicht ablehnen

Kategorie: Recht | 12. September 2018

Das Land Nordrhein-Westfalen durfte einem Bewerber für den Polizeivollzugsdienst nicht deshalb die Einstellung versagen, weil er auf seinem Unterarm eine großflächige Löwenkopf-Tätowierung trägt. Dies hat das OVG Nordrhein-Westfalen entschieden und damit eine Entscheidung des VG Düsseldorf bestätigt (Az. 6 A 2272/18).

Weitere Informationen: Nordrhein-westfälische Polizei durfte tätowierten Bewerber nicht ablehnen

Quelle: www.datev.de

Zum Archiv

Sie erreichen uns

Emden 0 49 21 / 9 18 49 10

Hannover 05 11 / 30 79 00

Wir erarbeiten individuelle Lösungen für Ihr Unternehmen.

Kontakt

News

Pflicht zur Meldung von TSE-Kassen an . . . ...

Seit dem 01.01.2025 sind alle Steuerbürger, die . . . ... [weiterlesen]

Die Testamentsgestaltung – Steuerliche Fallstricke . . .

Die Testamentsgestaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der Nachlassplanung und kann . . . ... [weiterlesen]

Nachbarschutz nur an der eigenen Grundstücksgrenze . . .

Das VG Regensburg hat einen Eilantrag eines Nachbarn abgelehnt, der . . . ... [weiterlesen]

Offenbarungspflicht eines Auto-Verkäufers für ungewöhnliche Reparaturen . . .

Worüber muss ein Auto-Verkäufer beim Gebrauchtwagenkauf aufklären? Das Landgericht Lübeck . . . ... [weiterlesen]

Archiv