Öffentlichkeit eines Weges durch unvordenkliche Verjährung?
Kategorie: Recht | 9. Oktober 2017
Nach dem Grundsatz der unvordenklichen Verjährung kann die Öffentlichkeit eines alten Weges dann angenommen werden, wenn der Weg seit Menschengedenken unter stillschweigender Duldung des nicht wegebau- oder unterhaltungspflichtigen Privateigentümers und nach allgemeiner Überzeugung zu Recht als öffentlicher Weg genutzt worden ist. So das OLG Hamm (Az. 5 U 20/16).
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Quelle: www.datev.de