Offene Videoüberwachung – Verwertungsverbot

Kategorie: Recht | 23. August 2018

Das BAG hat entschieden, dass die Speicherung von Bildsequenzen aus einer rechtmäßigen offenen Videoüberwachung, die vorsätzliche Handlungen eines Arbeitnehmers zulasten des Eigentums des Arbeitgebers zeigen, nicht durch bloßen Zeitablauf unverhältnismäßig wird, solange die Ahndung der Pflichtverletzung durch den Arbeitgeber arbeitsrechtlich möglich ist (Az. 2 AZR 133/18).

Weitere Informationen: Offene Videoüberwachung – Verwertungsverbot

Quelle: www.datev.de

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