OLG Hamm präzisiert Verkehrssicherungspflichten für an Straßen aufgestellte Werbeanlagen

Kategorie: Recht | 7. Dezember 2017

Lt. OLG Hamm dürfen neben der Straße aufgestellte Werbeanlagen Verkehrsteilnehmer nicht ablenken, behindern und müssen standsicher aufgestellt sein. Weitergehende Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz stürzender Kradfahrer müssen sie nicht aufweisen (Az. 9 U 134/15). Die Entscheidung ist rechtskräftig nach der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Beschluss des BGH (Az. VI ZR 162/16).

Weitere Informationen: OLG Hamm präzisiert Verkehrssicherungspflichten für an Straßen aufgestellte Werbeanlagen

Quelle: www.datev.de

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