Online-Shops dürfen unterschiedliche Widerrufsbelehrungen für verschiedene Produkte bereitstellen
Kategorie: Steuern und Recht | 9. Juni 2021
Ein Internetshop erfüllt seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung auch dann, wenn der entsprechende Hyperlink zu zwei unterschiedlichen Widerrufsbelehrungen für den Kauf nicht paketfähiger Waren (Speditionswaren) und für den Kauf paketfähiger Waren (Standardware) führt. Das hat das OLG Köln entschieden (Az. 6 U 149/20).
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Quelle: www.datev.de