Psychische Erkrankung erst bei bleibenden psychischen Einschränkungen rentenrechtlich relevant
Kategorie: Recht | 18. August 2017
Laut SG Stuttgart ist eine psychische Erkrankung erst dann von rentenrechtlicher Relevanz, wenn trotz adäquater Behandlung (medikamentös, therapeutisch, ambulant und stationär) davon auszugehen ist, dass ein Versicherter weder aus eigener Kraft, noch mit ärztlicher oder therapeutischer Hilfe die psychischen Einschränkungen dauerhaft überwinden kann (Az. S 25 R 2899/16).
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Quelle: www.datev.de