Rechnung ohne Benennung des Leistungsempfängers kann nicht "rückwirkend" berichtigt werden

Kategorie: Steuern | 16. Januar 2018

Das FG Baden-Württemberg entschied, dass die Berichtigung von Rechnungen keinen rückwirkenden Vorsteuerabzug ermöglicht, wenn es weder in den Rechnungen noch in dazugehörigen Dokumenten Hinweise darauf gibt, dass sich hinter einer zweiten Kundennummer dieselbe Person verbirgt wie hinter der ersten Kundennummer (Az. 1 K 3704/15).

Weitere Informationen: Rechnung ohne Benennung des Leistungsempfängers kann nicht "rückwirkend" berichtigt werden

Quelle: www.datev.de

Zum Archiv

Sie erreichen uns

Emden 0 49 21 / 9 18 49 10

Hannover 05 11 / 30 79 00

Wir erarbeiten individuelle Lösungen für Ihr Unternehmen.

Kontakt

News

Die Testamentsgestaltung – Steuerliche Fallstricke . . .

Die Testamentsgestaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der Nachlassplanung und kann . . . ... [weiterlesen]

EU-Kommission startet „Union der Kompetenzen“ gegen . . . ...

Die EU-Kommission will dem Fachkräftemangel begegnen. Ein zentrales Ziel der . . . ... [weiterlesen]

MwSt-Vorschriften: Rat legt Standpunkt zu Richtlinie . . . ...

Der Rat der EU hat eine Einigung über den Standpunkt . . . ... [weiterlesen]

Archiv