Schadensersatz nach AGG nur für echten Bewerber

Kategorie: Recht | 21. Juli 2017

Das AG München hat entschieden, dass Schadensersatz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz nur zu gewähren ist, wenn es sich um einen echten Bewerber gehandelt hat. Dies ist zu verneinen, wenn sich jemand nicht ernsthaft um die Stelle bewirbt, sondern von vornherein nur die Zahlung einer Entschädigung anstrebt (Az. 173 C 8860/16).

Weitere Informationen: Schadensersatz nach AGG nur für echten Bewerber

Quelle: www.datev.de

Zum Archiv

Sie erreichen uns

Emden 0 49 21 / 9 18 49 10

Hannover 05 11 / 30 79 00

Wir erarbeiten individuelle Lösungen für Ihr Unternehmen.

Kontakt

News

Warnung vor Betrugsversuchen . . .

  In den letzten Tagen kommt es häufig zu Betrugsversuchen gegenüber . . . ... [weiterlesen]

Pflicht zur Meldung von TSE-Kassen an . . . ...

Seit dem 01.01.2025 sind alle Steuerbürger, die . . . ... [weiterlesen]

Die Testamentsgestaltung – Steuerliche Fallstricke . . .

Die Testamentsgestaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der Nachlassplanung und kann . . . ... [weiterlesen]

Bericht über die Sitzung am 28. . . . ...

Die WPK informiert über die Sitzung vom 28.11.2025. ... [weiterlesen]

Rentenpaket 2025 beschlossen . . .

Der Deutsche Bundestag hat heute das Rentenpaket 2025 beschlossen. Damit . . . ... [weiterlesen]

Archiv