Schlussanträge zur internationalen Zuständigkeit für Umgangsrecht mit Enkelkind

Kategorie: Recht | 12. April 2018

Generalanwalt Szpunar ist der Auffassung, dass der Begriff des Umgangsrechts auch andere Personen als die Eltern einschließt, wenn diese Personen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht familiäre Bindungen zu dem Kind haben und daher die Brüssel-IIa-Verordnung auch für das Umgangsrecht der Großeltern gilt (Rs. C-335/17).

Weitere Informationen: Schlussanträge zur internationalen Zuständigkeit für Umgangsrecht mit Enkelkind

Quelle: www.datev.de

Zum Archiv

Sie erreichen uns

Emden 0 49 21 / 9 18 49 10

Hannover 05 11 / 30 79 00

Wir erarbeiten individuelle Lösungen für Ihr Unternehmen.

Kontakt

News

Warnung vor Betrugsversuchen . . .

  In den letzten Tagen kommt es häufig zu Betrugsversuchen gegenüber . . . ... [weiterlesen]

Pflicht zur Meldung von TSE-Kassen an . . . ...

Seit dem 01.01.2025 sind alle Steuerbürger, die . . . ... [weiterlesen]

Die Testamentsgestaltung – Steuerliche Fallstricke . . .

Die Testamentsgestaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der Nachlassplanung und kann . . . ... [weiterlesen]

Zur Frage der Haftung bei Auffahrunfall . . . ...

Unfallbeteiligte haften je zur Hälfte bei unmittelbarem Zusammenhang der Kollision . . . ... [weiterlesen]

Satzungsversammlung beschließt Änderung von §§ 6, . . . ...

Am 26.05.2025 hat die Satzungsversammlung der BRAK auf Vorschlag des . . . ... [weiterlesen]

Archiv