Schriftliche Auskunft eines sachverständigen Zeugen im Umfang von lediglich zwei Seiten ist nicht „außergewöhnlich umfangreich“
Kategorie: Recht | 21. November 2019
Im Rahmen der richterlichen Festsetzung der Entschädigung besteht keine Bindungswirkung an die zuvor erfolgte Festsetzung durch die Kostenbeamtin, weshalb die Entschädigung auch geringer ausfallen kann. Eine „außergewöhnlich umfangreiche“ Leistung erfordere eine deutlich über den Normalfall hinausgehende Leistung. So das SG Karlsruhe (Az. S 1 KO 3576/19).
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Quelle: www.datev.de