Schule ist kein Arbeitsplatz i. S. d. Allgemeinen Reiserücktrittsversicherungsbedingungen

Kategorie: Recht | 6. Oktober 2017

Das AG München entschied, dass die Schule kein Arbeitsplatz i. S. d. Allgemeinen Reiserücktrittsversicherungsbedingungen ist. Die Versicherung muss daher die Kosten für die Stornierung einer Flugreise nicht übernehmen (Az. 273 C 2376/17).

Weitere Informationen: Schule ist kein Arbeitsplatz i. S. d. Allgemeinen Reiserücktrittsversicherungsbedingungen

Quelle: www.datev.de

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