Schule ist kein Arbeitsplatz i. S. d. Allgemeinen Reiserücktrittsversicherungsbedingungen
Kategorie: Recht | 6. Oktober 2017
Das AG München entschied, dass die Schule kein Arbeitsplatz i. S. d. Allgemeinen Reiserücktrittsversicherungsbedingungen ist. Die Versicherung muss daher die Kosten für die Stornierung einer Flugreise nicht übernehmen (Az. 273 C 2376/17).
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Quelle: www.datev.de