SGB II: Gasheizofen als einmaliger Bedarf anerkannt

Kategorie: Steuern und Recht | 29. Juli 2022

Haben die Mietvertragsparteien vereinbart, dass die Mietsache nicht die Heizungsanlage umfasst, handelt es sich bei der Anschaffung und Installation des Ofens um Kosten für die Heizung i. S. v. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Dies hat das LSG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. L 19 AS 1736/21).

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Quelle: www.datev.de

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