Sittenwidrige Verknüpfung zwischen Erbenstellung und Besuchspflicht

Kategorie: Recht | 20. Februar 2019

Setzt ein Erblasser erbrechtliche Vermögensvorteile als Druckmittel für zu Lebzeiten durchzuführende Besuche seiner Enkelkinder ein, ist eine an die Besuchspflicht geknüpfte bedingte Erbeinsetzung der Enkel sittenwidrig und damit nichtig. Die Enkel sind unter Berücksichtigung des hypothetischen Willens des Erblassers auch ohne Erfüllung der Besuchspflicht Miterben. Dies entschied das OLG Frankfurt (Az. 20 W 98/18).

Weitere Informationen: Sittenwidrige Verknüpfung zwischen Erbenstellung und Besuchspflicht

Quelle: www.datev.de

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