Spielhallen benötigen in NRW keine Erlaubnis mehr nach § 33i GewO
Kategorie: Recht | 18. April 2018
Laut OVG Nordrhein-Westfalen ist im Land Nordrhein-Westfalen für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle nur noch eine Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag und dem Landesausführungsgesetz erforderlich, nicht aber mehr nach § 33i GewO (Az. 4 A 589/17).
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Quelle: www.datev.de