Staatliche Anerkennung einer genehmigten privaten Ersatzschule setzt in Baden-Württemberg nicht voraus, dass die Schule Religionsunterricht anbietet

Kategorie: Steuern und Recht | 24. Juni 2022

Das Anbieten von Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach ist keine Voraussetzung, von der die staatliche Schulaufsicht die Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule abhängig machen darf. Das hat der VGH Baden-Württemberg entschieden (Az. 9 S 994/21).

Weitere Informationen

Quelle: www.datev.de

Zum Archiv

Sie erreichen uns

Emden 0 49 21 / 9 18 49 10

Hannover 05 11 / 30 79 00

Wir erarbeiten individuelle Lösungen für Ihr Unternehmen.

Kontakt

News

Warnung vor Betrugsversuchen . . .

  In den letzten Tagen kommt es häufig zu Betrugsversuchen gegenüber . . . ... [weiterlesen]

Pflicht zur Meldung von TSE-Kassen an . . . ...

Seit dem 01.01.2025 sind alle Steuerbürger, die . . . ... [weiterlesen]

Die Testamentsgestaltung – Steuerliche Fallstricke . . .

Die Testamentsgestaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der Nachlassplanung und kann . . . ... [weiterlesen]

Unternehmensnachfolge 2025: Mittelstand schlägt Alarm . . .

Die Unternehmensnachfolge entwickelt sich zu einer der größten Herausforderungen für . . . ... [weiterlesen]

DAC 9: Durchführungsverordnung zum automatischen Informationsaustausch . . .

Am 17.07.2025 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1325 im EU-Amtsblatt veröffentlicht, . . . ... [weiterlesen]

Archiv