Staatsgerichtshof Hessen gibt Grundrechtsklage statt
Kategorie: Recht | 16. August 2017
Wenn der VGH Hessen durch übermäßig strenge Handhabung der Berufungszulassungsvorschriften den Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar verkürzt, ist durch die Nichtzulassung der Berufung das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 3 der Hessischen Verfassung verletzt. So entschied der Staatsgerichtshof Hessen (Az. P. St. 2609).
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Quelle: www.datev.de