Start: Antragstellung Überbrückungshilfe Phase 2

Kategorie: `WP-SP, COVID-19 | 23. Oktober 2020

Ab sofort können kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) sowie Soloselbstständige und Freiberufler, die durch die staatlichen Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark von Umsatzeinbußen betroffen sind, weitere Überbrückungshilfen beantragen (Phase 2).

Sie werden ebenso wie die Hilfen der ersten Phase als Zuschuss zu den betrieblichen Fixkosten gewährt.

 

Die 2. Phase der Überbrückungshilfe umfasst die Monate September bis Dezember 2020 und ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten

oder

  • Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.

Die Überbrückungshilfe (2. Phase) erstattet einen Anteil in Höhe von

  • 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 Prozent
  • 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 Prozent und ≤ 70 Prozent
  • 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 Prozent und < 50 Prozent

im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.

Die Berechnung wird dabei jeweils für jeden Monat einzeln vorgenommen. Liegt der Umsatzeinbruch in einem Fördermonat bei weniger als 30 Prozent gegenüber dem Vergleichsmonat, entfällt die Überbrückungshilfe (2. Phase) für den jeweiligen Fördermonat.

Die maximale Förderung beträgt 50.000 Euro pro Monat.

 

Die Antragstellung ist nur auf elektronischem Weg mit Hilfe eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers möglich. Wenn Sie davon ausgehen, die Antragsvoraussetzungen zu erfüllen und die Überbrückungshilfe beantragen möchten, freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme zur Besprechung des weiteren Vorgehens.

Weitere Informationen und  Links erhalten Sie auch hier beim Bundeswirtschaftsministerium.

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