Steuerstundungsmodell setzt Werbung mit steuerlichen Vorteilen voraus

Kategorie: Steuern | 15. April 2020

Das FG Münster entschied, dass kein Steuerstundungsmodell im Sinne von § 15b EStG vorliegt, wenn das Konzept keine steuerlichen Vorteile in Aussicht stellt, sondern vielmehr mit von Beginn an erzielbaren Renditen wirbt, auch wenn dies in betrügerischer Absicht erfolgt (Az. 4 K 794/19 F).

Weitere Informationen: Steuerstundungsmodell setzt Werbung mit steuerlichen Vorteilen voraus

Quelle: www.datev.de

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