Tätigkeit als ärztliche Beraterin für den MDK unterliegt der Sozialversicherungspflicht

Kategorie: Recht | 2. Januar 2020

Das SG Münster entschied, dass für die Tätigkeit einer Ärztin, die aufgrund jährlich abgeschlossener Honorarverträge für den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) sozialmedizinische Beratungsaufgaben übernommen hatte, Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten sind (Az. S 23 BA 134/18).

Weitere Informationen: Tätigkeit als ärztliche Beraterin für den MDK unterliegt der Sozialversicherungspflicht

Quelle: www.datev.de

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