Tätowierungen grundsätzlich kein Hinderungsgrund für die Einstellung in den Polizeidienst

Kategorie: Recht | 5. Februar 2019

Das OVG Berlin-Brandenburg hat einem Bewerber um Einstellung in den mittleren Polizeidienst Recht gegeben, den die Berliner Polizei allein wegen seiner Tätowierungen abgelehnt hatte. Der Antragsteller sei vorläufig weiter zum Auswahlverfahren zuzulassen. Die Polizei hatte die großflächigen, beim Tragen von Sommeruniform sichtbaren Tätowierungen mit Frauenschädeln beanstandet (Az. 4 S 52.18).

Weitere Informationen: Tätowierungen grundsätzlich kein Hinderungsgrund für die Einstellung in den Polizeidienst

Quelle: www.datev.de

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