Tatsächliche Durchführung eines Ergebnisabführungsvertrages

Kategorie: Steuern | 2. Januar 2020

Das FG Schleswig-Holstein entschied, dass ein Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag (EAV) nicht gem. §§ 17 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz, 14 Abs. 1 Nr. 3 KStG tatsächlich durchgeführt wird, wenn der gegen die Organträgerin bestehende Anspruch auf Verlustübernahme in der Bilanz der Organgesellschaft nicht ausgewiesen wird – und zwar auch dann, wenn (wie im Streitfall) die Zahlung des Verlustausgleichbetrages tatsächlich erfolgt (Az. 1 K 113/17).

Weitere Informationen: Tatsächliche Durchführung eines Ergebnisabführungsvertrages

Quelle: www.datev.de

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