Überschreiten der Richtgeschwindigkeit muss keine Haftungsquote begründen

Kategorie: Recht | 8. März 2018

Verursacht ein vom rechten auf den linken Fahrstreifen einer Autobahn wechselnder Verkehrsteilnehmer einen Auffahrunfall, weil er den rückwärtigen Verkehr nicht beachtet, kann dem auffahrenden Verkehrsteilnehmer 100 %-iger Schadensersatz zustehen, auch wenn er die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h vor dem Zusammenstoß – maßvoll – überschritten hat. So entschied das OLG Hamm (Az. 7 U 39/17).

Weitere Informationen: Überschreiten der Richtgeschwindigkeit muss keine Haftungsquote begründen

Quelle: www.datev.de

Zum Archiv

Sie erreichen uns

Emden 0 49 21 / 9 18 49 10

Hannover 05 11 / 30 79 00

Wir erarbeiten individuelle Lösungen für Ihr Unternehmen.

Kontakt

News

Warnung vor Betrugsversuchen . . .

  In den letzten Tagen kommt es häufig zu Betrugsversuchen gegenüber . . . ... [weiterlesen]

Pflicht zur Meldung von TSE-Kassen an . . . ...

Seit dem 01.01.2025 sind alle Steuerbürger, die . . . ... [weiterlesen]

Die Testamentsgestaltung – Steuerliche Fallstricke . . .

Die Testamentsgestaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der Nachlassplanung und kann . . . ... [weiterlesen]

Streit um Blumenkästen am Balkon . . .

Eine WEG kann beschließen, dass Blumenkästen auf der Innenseite des . . . ... [weiterlesen]

Verbandsklage gegen „X“ eingereicht . . .

Am KG Berlin wurde eine Klage der niederländischen gemeinnützigen Stiftung . . . ... [weiterlesen]

Archiv