Umbettung einer Urne nur in eng begrenzten Ausnahmefällen
Kategorie: Steuern und Recht | 11. November 2021
Die Umbettung von Urnen ist grundsätzlich nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig. Dies hat das VG Berlin bestätigt (Az. VG 21 K 129/21).
Quelle: www.datev.de