Unerlaubte Rechtsdienstleistung – Architekt ist nicht befugt, seinen Auftraggeber im behördlichen Widerspruchsverfahren zu vertreten
Kategorie: Recht | 24. Juni 2020
Außergerichtliche Rechtsdienstleistungen dürfen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erbracht werden, wenn sie als Nebenleistung zum jeweiligen Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Eine Nebenleistung in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn ein Architekt den Widerspruchsführer im Widerspruchsverfahren vertritt. So entschied das OLG Koblenz (Az. 9 U 1067/19).
Weitere Informationen: Unerlaubte Rechtsdienstleistung – Architekt ist nicht befugt, seinen Auftraggeber im behördlichen Widerspruchsverfahren zu vertreten
Quelle: www.datev.de