Unwirksamkeit der Wartezeitkündigung eines schwerbehinderten Menschen bei fehlendem Präventionsverfahren?

Kategorie: Steuern und Recht | 16. September 2024

Arbeitgeber sind verpflichtet, auch innerhalb der sog. Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG, §§ 173 Abs. 1, 168 SGB IX, in denen ein schwerbehinderter Mensch noch keinen Kündigungsschutz genießt, ein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX durchzuführen. Dies entschied das LAG Köln entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BAG (Az. 6 SLa 76/24).

Weitere Informationen

Quelle: www.datev.de

Zum Archiv

Sie erreichen uns

Emden 0 49 21 / 9 18 49 10

Hannover 05 11 / 30 79 00

Wir erarbeiten individuelle Lösungen für Ihr Unternehmen.

Kontakt

News

Solarpaket I tritt am 16.05.2024 in . . .

Das sog. Solarpaket I wurde im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt . . . ... [weiterlesen]

Die Testamentsgestaltung – Steuerliche Fallstricke . . .

Die Testamentsgestaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der Nachlassplanung und kann . . . ... [weiterlesen]

Geistiges Eigentum: Designschutzpaket endgültig vom Rat . . . ...

Der Rat der EU hat am 10.10.2024 zwei Gesetzgebungsakte des . . . ... [weiterlesen]

Abbau von Bürokratie in der Ehren­amts- . . . ...

Die CDU/CSU-Fraktion fordert eine Bürokratiebremse für das Ehrenamt. Der Antrag . . . ... [weiterlesen]

Archiv