Urlaub von der Pflege: Leistungen der Verhinderungspflege können nur bei Abwesenheit der Pflegeperson gezahlt werden

Kategorie: Recht | 8. Februar 2019

Die Kosten für die Verhinderungspflege sind von der Pflegekasse nur zu übernehmen, wenn eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist. Das trifft dann nicht zu, wenn die zu pflegende Person in einer Einrichtung des betreuten Wohnens lebt und auf die dortige Pflege jederzeit zurückgreifen kann. Darauf wies das SG Detmold hin (Az. S 6 P 144/17).

Weitere Informationen: Urlaub von der Pflege: Leistungen der Verhinderungspflege können nur bei Abwesenheit der Pflegeperson gezahlt werden

Quelle: www.datev.de

Zum Archiv

Sie erreichen uns

Emden 0 49 21 / 9 18 49 10

Hannover 05 11 / 30 79 00

Wir erarbeiten individuelle Lösungen für Ihr Unternehmen.

Kontakt

News

Warnung vor Betrugsversuchen . . .

  In den letzten Tagen kommt es häufig zu Betrugsversuchen gegenüber . . . ... [weiterlesen]

Pflicht zur Meldung von TSE-Kassen an . . . ...

Seit dem 01.01.2025 sind alle Steuerbürger, die . . . ... [weiterlesen]

Die Testamentsgestaltung – Steuerliche Fallstricke . . .

Die Testamentsgestaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der Nachlassplanung und kann . . . ... [weiterlesen]

Zum Streitwert der Anfechtung eines Gewinnfeststellungsbescheids, . . . ...

Bei der Ermittlung des Streitwerts einer Anfechtungsklage ist wegen einer . . . ... [weiterlesen]

Werterhöhung des Teilwerts einer Pensionszusage unterliegt . . . ...

Die Erhöhung des Teilwerts einer Pensionszusage kann als „Leistung aus . . . ... [weiterlesen]

Archiv