Verbraucher müssen für Möbellieferung nicht doppelt zahlen
Kategorie: Recht | 29. August 2017
Hat ein Online-Händler mit dem Kunden Lieferung von Möbeln in die Wohnung vereinbart, kann er die Lieferung nicht in Rechnung stellen, wenn die Spedition diese verweigert bzw. erst nach einer zusätzlichen Zahlung durchführt. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg verklagte den Händler auf Unterlassung und bekam vor dem LG Lübeck Recht (Az. 8 HKO 55/16).
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Quelle: www.datev.de