Verfassungsschutz muss gespeicherte Daten nicht löschen

Kategorie: Recht | 17. Oktober 2017

Das dem Hessischen Landesamt für Verfassungsschutz eingeräumte Recht, personenbezogene Daten über Bestrebungen und Tätigkeiten in seinen Datenregistern zu erfassen und zu speichern, besteht, wenn im Einzelfall objektive Anhaltspunkte vorliegen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf die Entfaltung verfassungsfeindlicher Aktivitäten durch den Betroffenen hindeuteten. So das VG Kassel (Az. 4 K 641/13).

Weitere Informationen: Verfassungsschutz muss gespeicherte Daten nicht löschen

Quelle: www.datev.de

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