Verfügung der Landwirtschaftskammer bestätigt: Winzer muss Rebstöcke vollständig entfernen

Kategorie: Steuern und Recht | 8. April 2021

Das VG Neustadt hat die Klage eines Winzers abgewiesen. Diesem hatte die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz aufgegeben, auf insgesamt 14 von ihm bewirtschafteten Flurstücken alle Rebstöcke zu entfernen, da er seine Flächen nicht ordnungsgemäß bewirtschaftet und angrenzende Flächen durch Schadorganismen gefährdet hatte (Az. 2 K 719/20.NW).

Weitere Informationen

Quelle: www.datev.de

Zum Archiv

Sie erreichen uns

Emden 0 49 21 / 9 18 49 10

Hannover 05 11 / 30 79 00

Wir erarbeiten individuelle Lösungen für Ihr Unternehmen.

Kontakt

News

Die Testamentsgestaltung – Steuerliche Fallstricke . . .

Die Testamentsgestaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der Nachlassplanung und kann . . . ... [weiterlesen]

BFH: Gestaltungsmissbrauch bei einer Grundstücksübertragung im . . . ...

Der BFH hatte zu klären, ob der Erwerb von Grundstücken . . . ... [weiterlesen]

BFH zu § 1 Abs. 5 . . . ...

Bei § 1 Abs. 5 AStG handelt es sich um . . . ... [weiterlesen]

Archiv