Verkehrssicherungspflicht im Arbeitsverhältnis bei einem Sturm
Kategorie: Recht | 11. September 2017
Laut LAG Düsseldorf hat eine Arbeitgeberin (hier eine Gemeinde) die Pflicht, nach einer Sturmwarnung ihr Betriebsgelände abzugehen und etwaige Gefahrenquellen zu sichern. Bei Verletzung dieser Verkehrssicherungspflicht muss sie für Sturmschäden am ordnungsgemäß abgestellten Pkw ihres Arbeitnehmers haften (Az. 9 Sa 42/17).
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Quelle: www.datev.de