Verkehrssicherungspflicht im Arbeitsverhältnis bei einem Sturm

Kategorie: Recht | 11. September 2017

Laut LAG Düsseldorf hat eine Arbeitgeberin (hier eine Gemeinde) die Pflicht, nach einer Sturmwarnung ihr Betriebsgelände abzugehen und etwaige Gefahrenquellen zu sichern. Bei Verletzung dieser Verkehrssicherungspflicht muss sie für Sturmschäden am ordnungsgemäß abgestellten Pkw ihres Arbeitnehmers haften (Az. 9 Sa 42/17).

Weitere Informationen: Verkehrssicherungspflicht im Arbeitsverhältnis bei einem Sturm

Quelle: www.datev.de

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