Verlängerung der Übergangsfrist zur Anwendung von § 2b UStG
Kategorie: Steuern | 24. März 2020
Die Bundesregierung hält es für erforderlich, die Übergangsfrist für die Anwendung des § 2b UStG auf der Grundlage der bereits abgegebenen Optionserklärungen bis zum Ende des Jahres 2022 zu verlängern (19/17709).
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Quelle: www.datev.de