Verlängerung des Anwendungszeitraums des BMF-Schreibens vom 31. März 2022 zur Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine durch Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG

Kategorie: Steuern und Recht | 14. November 2022

Aufgrund des andauernden Kriegs in der Ukraine wird der zeitliche Anwendungsbereich des BMF-Schreibens vom 31. März 2022 zur Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine durch Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine bis zum 31. Dezember 2023 verlängert (Az. IV C 2 – S-1900 / 22 / 10045 :001).

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Quelle: www.datev.de

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