Versicherungsfall "Rückstau" nur bei austretendem Wasser

Kategorie: Recht | 4. August 2017

Das OLG Hamm hat darauf hingewiesen, dass nach den Bedingungen einer Elementarschadensversicherung ein Rückstauschaden nur vorliegt, wenn Wasser aus dem Rohrsystem des versicherten Gebäudes austritt und nicht bereits dann, wenn das Rohrsystem kein Wasser mehr aufnehmen kann (Az. 20 U 23/17).

Weitere Informationen: Versicherungsfall "Rückstau" nur bei austretendem Wasser

Quelle: www.datev.de

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