Versicherungsfall "Rückstau" nur bei austretendem Wasser
Kategorie: Recht | 4. August 2017
Das OLG Hamm hat darauf hingewiesen, dass nach den Bedingungen einer Elementarschadensversicherung ein Rückstauschaden nur vorliegt, wenn Wasser aus dem Rohrsystem des versicherten Gebäudes austritt und nicht bereits dann, wenn das Rohrsystem kein Wasser mehr aufnehmen kann (Az. 20 U 23/17).
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Quelle: www.datev.de