Versicherungsfall "Rückstau" nur bei austretendem Wasser

Kategorie: Recht | 4. August 2017

Das OLG Hamm hat darauf hingewiesen, dass nach den Bedingungen einer Elementarschadensversicherung ein Rückstauschaden nur vorliegt, wenn Wasser aus dem Rohrsystem des versicherten Gebäudes austritt und nicht bereits dann, wenn das Rohrsystem kein Wasser mehr aufnehmen kann (Az. 20 U 23/17).

Weitere Informationen: Versicherungsfall "Rückstau" nur bei austretendem Wasser

Quelle: www.datev.de

Zum Archiv

Sie erreichen uns

Emden 0 49 21 / 9 18 49 10

Hannover 05 11 / 30 79 00

Wir erarbeiten individuelle Lösungen für Ihr Unternehmen.

Kontakt

News

Solarpaket I tritt am 16.05.2024 in . . .

Das sog. Solarpaket I wurde im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt . . . ... [weiterlesen]

Die Testamentsgestaltung – Steuerliche Fallstricke . . .

Die Testamentsgestaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der Nachlassplanung und kann . . . ... [weiterlesen]

Steuerbefreiung von Musikunterricht: Baden-Württemberg will Klarheit . . . ...

Das Jahressteuergesetz 2024 sorgt für Unsicherheiten beim Musikunterricht, der bisher . . . ... [weiterlesen]

25 % mehr Anerkennungen ausländischer Berufsabschlüsse . . . ...

Die Zahl der im Ausland erworbenen und in Deutschland anerkannten . . . ... [weiterlesen]

Archiv