Vor Rutschgefahr im Nassbereich eines Schwimmbeckens muss nicht gesondert gewarnt werden

Kategorie: Recht | 1. März 2018

Das OLG Nürnberg hat klargestellt, dass im Nassbereich eines Schwimmbades weder eine Gummimatte ausgelegt werden muss noch spezielle Hinweise auf die Rutschgefahr erforderlich sind. Dort müsse immer damit gerechnet werden, dass der Boden aufgrund der Nässe rutschig sei (Az. 4 U 1176/17).

Weitere Informationen: Vor Rutschgefahr im Nassbereich eines Schwimmbeckens muss nicht gesondert gewarnt werden

Quelle: www.datev.de

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