Voreilige Regulierung des Unfallschadens – keine Rückzahlung an den Versicherer

Kategorie: Recht | 16. August 2017

Wenn eine Versicherung einen Unfallschaden trotz besseren Wissens bezahlt, dann bekommt sie das Geld auch nicht zurück. Der Empfänger darf dann darauf vertrauen, dass er das Geld behalten kann. Das entschied das OLG Hamm (Az. I – 9 U 150/16). Darüber berichtet der Deutsche Anwaltverein.

Weitere Informationen: Voreilige Regulierung des Unfallschadens – keine Rückzahlung an den Versicherer

Quelle: www.datev.de

Zum Archiv

Sie erreichen uns

Emden 0 49 21 / 9 18 49 10

Hannover 05 11 / 30 79 00

Wir erarbeiten individuelle Lösungen für Ihr Unternehmen.

Kontakt

News

Warnung vor Betrugsversuchen . . .

  In den letzten Tagen kommt es häufig zu Betrugsversuchen gegenüber . . . ... [weiterlesen]

Pflicht zur Meldung von TSE-Kassen an . . . ...

Seit dem 01.01.2025 sind alle Steuerbürger, die . . . ... [weiterlesen]

Die Testamentsgestaltung – Steuerliche Fallstricke . . .

Die Testamentsgestaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der Nachlassplanung und kann . . . ... [weiterlesen]

Neue Spezialisierungen an den Gerichten in . . . ...

Um die Spezialisierung der Gerichte in Nordrhein-Westfalen weiter zu fördern, . . . ... [weiterlesen]

Vorkaufsrecht nach dem Baugesetzbuch – Begriff . . . ...

Verkauft eine Kommanditgesellschaft ein Grundstück an eine andere Kommanditgesellschaft ist . . . ... [weiterlesen]

Archiv