Voreilige Regulierung des Unfallschadens – keine Rückzahlung an den Versicherer

Kategorie: Recht | 16. August 2017

Wenn eine Versicherung einen Unfallschaden trotz besseren Wissens bezahlt, dann bekommt sie das Geld auch nicht zurück. Der Empfänger darf dann darauf vertrauen, dass er das Geld behalten kann. Das entschied das OLG Hamm (Az. I – 9 U 150/16). Darüber berichtet der Deutsche Anwaltverein.

Weitere Informationen: Voreilige Regulierung des Unfallschadens – keine Rückzahlung an den Versicherer

Quelle: www.datev.de

Zum Archiv

Sie erreichen uns

Emden 0 49 21 / 9 18 49 10

Hannover 05 11 / 30 79 00

Wir erarbeiten individuelle Lösungen für Ihr Unternehmen.

Kontakt

News

Neuberechnung von Zinsen aufgrund der Rechtsprechung . . . ...

Finanzämter versenden rund 1 Million neue Zinsbescheide ... [weiterlesen]

Steueränderungen 2023 . . .

Das Jahr 2023 beginnt mit vielen Steueränderungen. Dabei sind angesichts . . . ... [weiterlesen]

Transparenzregister – Wegfall der Mitteilungsfiktion . . .

Das Transparenzregister wurde mit dem Geldwäschegesetz (GwG) im Jahr 2017 . . . ... [weiterlesen]

Sozialversicherung: Die Pressefreiheit ist bei Statusfeststellung . . . ...

Die redaktionelle Tätigkeit eines Journalisten kann sowohl im Rahmen einer . . . ... [weiterlesen]

Konsumklima: Erholung setzt sich fort, aber . . . ...

Die Verbraucherstimmung in Deutschland zeigt im März ein gemischtes Bild. . . . ... [weiterlesen]

Archiv