Wartungskosten für Rauchmelder

Kategorie: Steuern und Recht | 16. April 2021

Das LG München I entschied, dass die Umlage von „sonstigen Betriebskosten“, die nach Mietvertragsabschluss neu entstanden und im Mietvertrag nicht im Einzelnen benannt sind (hier: Wartungskosten für Rauchwarnmelder) in jedem Fall eine entsprechende Erklärung des Vermieters gegenüber dem Mieter erfordert, in welcher der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird (Az. 31 S 6492/20).

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Quelle: www.datev.de

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