Weder Infektionsschutzgesetz als Teil des Gefahrenabwehrrechts noch verwaltungsgerichtlicher Eilrechtsschutz dienen Aktionärsinteressen
Kategorie: Recht | 27. März 2020
Das VG Frankfurt hat ein Eilrechtsschutzbegehren eines Aktionärs gegen die Stadt Frankfurt am Main auf Untersagung der Durchführung einer für den Mai 2020 geplanten Hauptversammlung abgelehnt (Az. 5 L 744/20.F).
Weitere Informationen: Weder Infektionsschutzgesetz als Teil des Gefahrenabwehrrechts noch verwaltungsgerichtlicher Eilrechtsschutz dienen Aktionärsinteressen
Quelle: www.datev.de