Weder Infektionsschutzgesetz als Teil des Gefahrenabwehrrechts noch verwaltungsgerichtlicher Eilrechtsschutz dienen Aktionärsinteressen

Kategorie: Recht | 27. März 2020

Das VG Frankfurt hat ein Eilrechtsschutzbegehren eines Aktionärs gegen die Stadt Frankfurt am Main auf Untersagung der Durchführung einer für den Mai 2020 geplanten Hauptversammlung abgelehnt (Az. 5 L 744/20.F).

Weitere Informationen: Weder Infektionsschutzgesetz als Teil des Gefahrenabwehrrechts noch verwaltungsgerichtlicher Eilrechtsschutz dienen Aktionärsinteressen

Quelle: www.datev.de

Zum Archiv

Sie erreichen uns

Emden 0 49 21 / 9 18 49 10

Hannover 05 11 / 30 79 00

Wir erarbeiten individuelle Lösungen für Ihr Unternehmen.

Kontakt

News

Die Testamentsgestaltung – Steuerliche Fallstricke . . .

Die Testamentsgestaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der Nachlassplanung und kann . . . ... [weiterlesen]

EU-Kommission startet „Union der Kompetenzen“ gegen . . . ...

Die EU-Kommission will dem Fachkräftemangel begegnen. Ein zentrales Ziel der . . . ... [weiterlesen]

MwSt-Vorschriften: Rat legt Standpunkt zu Richtlinie . . . ...

Der Rat der EU hat eine Einigung über den Standpunkt . . . ... [weiterlesen]

Archiv