Wertersatz für vermittelten Ehrendoktor entspricht Vertragsentgelt
Kategorie: Recht | 11. Dezember 2017
Kann ein Kunde empfangene Dienstleistungen – im vorliegenden Fall zur Unterstützung des Erwerbs einer Ehrendoktorwürde – nach dem wirksamen Widerruf des Dienstvertrages nicht herausgeben, kann er Wertersatz in Höhe des vereinbarten Vertragsentgeltes schulden. So entschied das OLG Hamm (Az. 12 U 111/16).
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Quelle: www.datev.de