Zahlungsrückstand des Mieters – nur fristlose Kündigung wirksam, nicht jedoch gleichzeitig erklärte fristgemäße Kündigung

Kategorie: Recht | 20. Oktober 2017

Nach dem Urteil des LG Berlin kann ein Vermieter zwar seinem Mieter, der sich mit einer bestimmten Miethöhe in Rückstand befinde, fristlos kündigen. Wenn der Vermieter jedoch gleichzeitig vorsorglich fristgemäß kündige, sei diese hilfsweise erfolgte Kündigung unwirksam, da mit Zugang der fristlosen Kündigung der Mietvertrag sofort beendet werde (Az. 66 S 90/17).

Weitere Informationen: Zahlungsrückstand des Mieters – nur fristlose Kündigung wirksam, nicht jedoch gleichzeitig erklärte fristgemäße Kündigung

Quelle: www.datev.de

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