Zahnmedizinische Begutachtung nur durch den MDK

Kategorie: Recht | 11. August 2017

Laut LSG Bayern dürfen gesetzliche Krankenkassen nur den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit einer zahnmedizinischen Begutachtung beauftragen (Az. L 5 KR 170/15, L 5 KR 260/16).

Weitere Informationen: Zahnmedizinische Begutachtung nur durch den MDK

Quelle: www.datev.de

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