Zu den Ansprüchen einer Influencerin als ehemalige Geschäftsführerin einer GmbH für Online-Modevertrieb

Kategorie: Recht | 12. März 2020

Das OLG Stuttgart entschied, dass einer Influencerin für verkaufsfördernde Aktivitäten auf ihrem Instagram-Account auch ohne schriftliche Vereinbarung mit einem Modeunternehmen eine Umsatzbeteiligung zustehen kann (Az. 14 U 155/19).

Weitere Informationen: Zu den Ansprüchen einer Influencerin als ehemalige Geschäftsführerin einer GmbH für Online-Modevertrieb

Quelle: www.datev.de

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