Zu spät mit „Rail & Fly“: Reiseveranstalter haftet für Verspätung der Deutschen Bahn
Kategorie: Recht | 6. Juli 2020
Der beklagte Reiseveranstalter müsse sich die Verspätung der Deutschen Bahn lt. LG Frankfurt als Reisemangel zurechnen lassen, denn der Bahntransfer mittels „Rail & Fly“ war Inhalt des Reisevertrages. Mit diesem Angebot habe die Beklagte ihre reisevertraglichen Pflichten freiwillig erweitert (Az. 2-24 S 74/19).
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Quelle: www.datev.de