Zu Vorhalt und Ermahnung im Zusammenhang mit richterlichem Erledigungspensum

Kategorie: Recht | 8. September 2017

Laut dem Dienstgericht des BGH darf ein Dienstvorgesetzter einen Richter grundsätzlich zu einer ordnungsgemäßen, unverzögerten Erledigung der Amtsgeschäfte ermahnen und ihm eine ordnungswidrige verzögerte Ausführung vorhalten. Die richterliche Unabhängigkeit sei aber beeinträchtigt, wenn dem Richter direkt oder indirekt ein Pensum abverlangt wird, welches sich allgemein, also auch von anderen Richtern, sachgerecht nicht mehr bewältigen lässt (Az. RiZ (R) 1/15, RiZ (R) 2/15, RiZ (R) 3/15).

Weitere Informationen: Zu Vorhalt und Ermahnung im Zusammenhang mit richterlichem Erledigungspensum

Quelle: www.datev.de

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