Zum Deckungsschutz aus Betriebsschließungsversicherung bei Betriebsschließung wegen Corona-Virus

Kategorie: Recht | 29. Juli 2020

Das OLG Hamm entschied, dass eine Betriebsschließungsversicherung für Schäden infolge der coronabedingten Betriebsschließung nur dann einstehen muss, wenn Covid-19 und Sars-Cov-2 in den Versicherungsbedingungen als „versicherte“ Krankheiten und Krankheitserreger genannt sind (Az. 20 W 21/20).

Weitere Informationen: Zum Deckungsschutz aus Betriebsschließungsversicherung bei Betriebsschließung wegen Corona-Virus

Quelle: www.datev.de

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